Unsere Preise: Friesischer Wohnpark
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Pflegebedürftige, die ihren Anteil nicht aus eigenen Mitteln begleichen können, können unter bestimmten Voraussetzungen Pflegewohngeld nach § 6 Abs.4 LpflegeG erhalten. Es wird vom Kreis unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen auf Antrag bis zu einem Betrag von z.Z. maximal 15,34 € / Tag gewährt. Der Kreis ist ebenfalls zuständig für Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Leistungen werden auf Antrag des Betroffenen frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem die Bedürftigkeit bekannt geworden ist. Die Stiftung Uhlebüll ist berechtigt, gemäß § 9 WBVG eine Erhöhung der Entgelte zu verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Der gemeinsame Jahresbetrag wird auf Antrag an die Pflegekasse gewährt:• im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
• zur Bewältigung von Krisensituationen, in denen häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreicht oder nicht möglich ist.
Bedingungen:
• Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2, Anspruchszeitraum von maximal 8 Wochen.
• Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen bis zu einer Höhe von maximal 3.539,00 € im Jahr.
• Für die Kurzzeitpflege nach stationärer Behandlung erhalten Sie auf Antrag des Heimes einen Zuschuss gemäß § 6 Abs. 3 Landespflegegesetz Schleswig-Holstein in Höhe von 15,34 € / Tag längstens für 4 Wochen im Kalenderjahr.
Regelungen anderer Bundesländer müssen ggf. im Einzelfall geklärt werden.
Hinweis gemäß § 5 Abs.2 Heimgesetz: Hinsichtlich des Heimvertragsverhältnisses sind spätere Leistungs- und Entgeltveränderungen möglich.
Verschiedene, frei wählbare Zusatzleistungen, werden gesondert berechnet.

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